Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung vom 21.11.2016 • AGA

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Abfallcontainern (AGA) in der Fassung vom 21.11.2016

Präambel

1 Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. empfiehlt den seinen Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmern die nachstehenden Vertragsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr. 2 Die Verwendung anderer Vertragsbedingungen bleibt unbenommen. 3 Die Vertragsbedingungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 1 Begriffsbestimmung

1) 1 Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein austauschbarer Wechselbehälter zur Abfallentsorgung, der von der Bauart her den anerkannten Regeln der Technik entspricht. 2 Soll der Container besondere Qualifikationen vorweisen, z.B. abrollbar, kranbar, stapelbar, gedeckelt oder flüssigkeitsdicht sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben.

2) Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen ist der Besteller des Containers.

3) Auftragnehmer im Sinne dieser Bedingungen ist der Containerdienst und/oder das Entsorgungsunternehmen.

§ 2 Vertragsgegenstand

1) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr und Leerung des gefüllten Containers zu einer vereinbarten Abladestelle (z. B. Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen).

2) Dem Auftragnehmer obliegt die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle, soweit keine andere Vereinbarung vorliegt.

3) Erweist sich die vereinbarte Abladestelle zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach § 419 HGB.

§ 3 Bereitstellung und Abholung des Containers

1) 1 Der Auftragnehmer holt den Container zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit ab. 2 Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.

2) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung und Ersatz entstandener Aufwendungen zu verlangen.

3) Die Haftung des Auftragnehmers für nicht rechtzeitige Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

4) 1 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. 2 Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz

1) 1 Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. 2 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Aufstellplatz und die sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege - ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - für das Befahren mit Lkws, die die gesetzlichen Grenzen der §§ 32, 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einhalten, geeignet sind und somit eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten.

2) 1 Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. 2 Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. 3 Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.

3) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für Schäden am Fahrzeug und/oder am Container.

4) 1 Dem Auftragnehmer obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird. 2 Die dadurch dem Auftragnehmer entstehenden Kosten und Aufwendungen hat der Auftraggeber zu ersetzen.

§ 5 Absicherung des Containers im Straßenraum

1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet insbesondere die nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), den Unfallverhütungsvor- schriften (UVV'en), sonstigen Arbeitssicherheitsbestimmungen und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung) vorzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2) 1 Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. 2 Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.

3) 1 Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. 2 Er hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. 3§ 254 BGB bleibt unberührt.

§ 6 Beladung des Containers

1 Der Container darf nur bis zur Höhe des Bordrandes (Containerwände), nur im Rahmen des zulässigen Höchst- gewichtes des Containers und nicht einseitig beladen werden. 2 Für Schäden und Aufwendungen, die insbesondere durch Überbeladen des Containers, Beladung über das zulässige Höchstgewicht des Containers hinaus oder die einseitige Beladung des Containers entstehen, haftet der Auftraggeber.

§ 7 Befüllung des Containers

1) 1 In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle eingefüllt werden. 2 Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. 3 Als solche Abfälle gelten insbesondere die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.

2) Der Auftraggeber verpflichtet sich,

• die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie den entsprech- enden Rechtsverordnungen einzustufen und

• dies dem Auftragnehmer spätestens bei Abholung des Containers mitzuteilen sowie

• die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis und Abfallbegleitschein) zur Verfügung zu stellen.

3) 1 Der Auftraggeber ist für die richtige Einstufung des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die dem Auftragnehmer insbesondere infolge falscher Einstufung entstehen. 2 Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfalls.

4) 1 Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfällen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen Ersatz zu leisten. 2 Können diese Abfälle von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so übernimmt es der Auftragnehmer diese Abfälle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu einer anderen als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. 3 Kann das Einvernehmen nicht unverzüglich herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, entweder

• den Abtransport dieser Abfälle zu verweigern,

• die Abfälle bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischen zu lagern oder

• die Abfälle zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen.

4 Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. 5 Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der entstandenen Schäden und der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 6 Das gilt auch für eine über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung oder Kontamination des Containers und/oder des Transportfahrzeuges.

§ 8 Haftung und Versicherung

1) Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 2 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.

2) Der Auftraggeber haftet für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen.

3) 1 Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. 2 Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, handeln.

4) 1 Schadensersatzansprüche, die den frachtrechtlichen Teil des Vertrages betreffen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Abfälle. 2 Bei Vorsatz und leichtfertigem Handeln, im Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. 3 Schadensersatz-ansprüche, die den mietrechtlichen Teil des Vertrages betreffen, verjähren nach 6 Monaten.

§ 9 Fälligkeit der Rechnung

1) 1 Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall vor Durchführung des Auftrags Vorauszahlung oder Kaution für etwaige Aufwendungen und Vergütungsansprüche zu fordern und kann vom Auftrag zurücktreten, wenn die vereinbarte Vorauszahlung und/oder Kaution nicht rechtzeitig gestellt wird.

2) 1 Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. 2 Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen erheben, die sich nach § 288 BGB richten.

3) 1 Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrages entstanden sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. 2 Für den Verzug dieser Ansprüche gilt § 9 Absatz 2 dieser Vertragsbedingungen entsprechend. 3 Gegen Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1 Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. 2 Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. 3 Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

§ 11 Salvatorische Klausel

1 Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. 2 Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Bundesverband Güterkraftverkehr

Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.

Breitenbachstraße 1

60487 Frankfurt am Main

Tel. (069) 7919-0

Fax:(069) 7919-227

E-Mail:bgl@bgl-ev.de

Internet: www.bgl-ev.de